Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Berthold Kilp Metallbau GmbH
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Leistungen des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2 Leistung / Leistungsänderung und zusätzliche Leistung
1. Wird der Unternehmer
bezüglich einzubauendem Material nicht selbst beliefert, obwohl er bei
zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird er
von unserer Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Besteller über die Verfügbarkeit von
einzubauendem Material unverzüglich zu unterrichten und wird jede schon
erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich erstatten.
3. Nicht zum Umfang der Leistungen gehören die Erstellung und Lieferung einer
Statik sowie Werkstattpläne und Zeichnungen.
Werden solche Unterlagen vom Besteller verlangt, sind diese gesondert zu
vergüten.
4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Besteller auf eigene Kosten
zu beschaffen und dem Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Gewährleistung/Mängelrechte
1. Ist die vom Unternehmer
erbrachte Leistung oder der erstellte Gegenstand mangelhaft und / oder es fehlen
zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist
eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations oder
Materialmängel ein, darf der
Unternehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger
Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern oder nachbessern.
Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
2. Die mangelhafte Leistung und Gegenstände sind in
dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden,
zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.
3. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des
Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile
ausgewechselt oder für das Werk nicht geeignete Materialien verwendet, so
entfällt jede
Gewährleistung, wenn der Besteller
eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den
Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
4. Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß
ist ausgeschlossen.
5. Bei Abschluss eines Werkvertrags für Reparatur-,
Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an
einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine
wesentliche
Bedeutung für Konstruktion,
Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben, verjähren die
Mängelansprüche des Bestellers in einem Jahr ab Abnahme.
Die vorgenannte
Verjährungsfrist
gilt auch bei erfolgsbezogenen Arbeiten an einer beweglichen Sache, wie etwa
Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder
Wartungsarbeiten an einer beweglichen Sache oder Planungs- und
Überwachungsleistungen hierfür, sofern der Besteller kein Verbraucher (§ 13 BGB)
ist.
§ 4 Aufwendungsersatz
Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass es sich um ein schuldhaft unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen handelt, da objektiv kein Mangel vorliegt, hat der Besteller die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.
§ 5 Haftungsbegrenzung
Die Haftung für leicht
fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen
sind, oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.
Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung
von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.
Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von
Erfüllungsgehilfen des Unternehmers.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller
Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller
zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten
Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der
Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen und die
Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist
nicht berechtigt, die ihm unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände —
außer in den Fällen der folgenden Ziffern genannten Fällen — zu veräußern,
zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3. Erfolgt die Leistung für einen vom Besteller
unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall
werden die Forderungen des Bestellers
gegen den Abnehmer aus der Veräußerung
bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der
Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer
seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die
Rechte und Ansprüche aus diesem
Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an
den Unternehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Unternehmer bereits jetzt an.
4. Eine etwaige Be- oder
Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für den
Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen,
nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der
dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des
Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum
Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen
Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem
Unternehmer im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw.
verbundenen, vermischten oder
vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und
diese unentgeltlich für den Besteller verwahrt.
5. Werden die
Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder
nach Veräußerung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so
gilt die oben in Ziff. 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe
des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen
Waren weiterveräußert worden sind.
6. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller
bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines
Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende
Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung
einer Sicherheitshypothek,
an den Unternehmer ab.
7. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon
jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.
8. Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den
vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des
Unternehmers — nicht nur vorübergehend — um insgesamt mehr als 20 % übersteigt,
so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden
Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
9. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen
gegenüber dem Unternehmer nicht oder nicht pünktlich, und / oder wirkt er in
unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein,
so kann der Unternehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die
Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Besteller zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der
Besteller den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die
vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte, die den
BGB-Vorschriften zum Verbraucherkredit unterliegen.
10. Wenn der Besteller
sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, insbesondere die Gefahr einer
Insolvenz besteht, ist er verpflichtet, dies dem Unternehmer unverzüglich in
Textform anzuzeigen. Zugleich ist der Besteller verpflichtet, eine
etwaige Abtretung von Forderungen gemäß § 7 Abs. 3 an den Unternehmer gegenüber
seinem Kunden offenzulegen.
§ 7 Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und
Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Besteller nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden die den
wirtschaftlichen Interessen der Parteien entspricht. Das Gleiche gilt, wenn eine
Regelungslücke vorliegen sollte.
§ 8 Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die genannten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelung des CISG.
§ 9 Verbraucherstreitbeilegung
Ist der Besteller ein Verbraucher, so gilt Folgendes:
Der Unternehmer weist darauf hin, dass er weder verpflichtet noch bereit ist, an
einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.