© Metallbau Kilp 2025
AGB
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Leistungen des Unternehmers erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen
des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§ 2 Leistung / Leistungsänderung und zusätzliche
Leistung
1. Wird der Unternehmer bezüglich einzubauendem Material
nicht selbst beliefert, obwohl er bei zuverlässigen Lieferanten
deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird er von
unserer Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Besteller über die
Verfügbarkeit von einzubauendem Material unverzüglich zu
unterrichten und wird jede schon erbrachte Gegenleistung des
Bestellers unverzüglich erstatten.
3. Nicht zum Umfang der Leistungen gehören die Erstellung
und Lieferung einer Statik sowie Werkstattpläne und
Zeichnungen. Werden solche Unterlagen vom Besteller
verlangt, sind diese gesondert zu vergüten.
4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom
Besteller auf eigene Kosten zu beschaffen und dem
Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
§ 3 Gewährleistung/Mängelrechte
1. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung oder der
erstellte Gegenstand mangelhaft und / oder es fehlen
zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der
Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations
oder Materialmängel ein, darf der Unternehmer nach seiner
Wahl und unter Ausschluss sonstiger ewährleistungsansprüche
des Bestellers Ersatz liefern oder nachbessern. Mehrfache
Nachbesserungen sind zulässig.
2. Die mangelhafte Leistung und Gegenstände sind in dem
Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer
bereit zu halten.
3. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des
Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten
vorgenommen, Teile ausgewechselt oder für das Werk nicht
geeignete Materialien verwendet, so entfällt jede
Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend
substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände
den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
4. Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist
ausgeschlossen.
5. Bei Abschluss eines Werkvertrags für Reparatur-,
Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder
Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn
die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche
Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder
Benutzbarkeit des Gebäudes haben, verjähren die
Mängelansprüche des Bestellers in einem Jahr ab Abnahme.
Die vorgenannte Verjährungsfrist gilt auch bei
erfolgsbezogenen Arbeiten an einer beweglichen Sache, wie
etwa Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-,
Erneuerungs- oder Wartungsarbeiten an einer beweglichen
Sache oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür,
sofern der Besteller kein Verbraucher (§ 13 BGB) ist.
§ 4 Aufwendungsersatz
Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Bestellers zur
Mängelbeseitigung nach und gewährt der Besteller den
Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht
oder stellt sich heraus, dass es sich um ein schuldhaft
unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen handelt, da
objektiv kein Mangel vorliegt, hat der Besteller die
Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels
Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.
§ 5 Haftungsbegrenzung
Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist
ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien
betroffen sind, oder Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz berührt sind.
Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Besteller vertrauen darf.
Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen des
Unternehmers.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer
aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält
sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten
Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der
Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich
anzuzeigen und die Pfandgläubiger vom Eigentumsvorbehalt
zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände — außer in den
Fällen der folgenden Ziffern genannten Fällen — zu veräußern,
zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu
übereignen.
3. Erfolgt die Leistung für einen vom Besteller unterhaltenen
Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden.
In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers
gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den
Unternehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der
Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber
seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten.
Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt
gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den
Unternehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Unternehmer
bereits jetzt an.
4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der
Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für
den Unternehmer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung der
Vorbehaltsgegenstände mit anderen, nicht dem Unternehmer
gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei
entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im
Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu
der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so
sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller
dem Unternehmer im Verhältnis des Faktoren-Wertes der
verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten
Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache
einräumt und diese unentgeltlich für den Besteller verwahrt.
5. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen
Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Veräußerung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert,
so gilt die oben in Ziff. 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in
Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die
zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert worden
sind.
6. Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in
dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen
den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende
Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten,
einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek,
an den Unternehmer ab.
7. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so
tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des
Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen mit allen Nebenrechten an den Unternehmer ab.
8. Wenn der Wert der für den Unternehmer nach den
vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den
Wert der Forderungen des Unternehmers — nicht nur
vorübergehend — um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so
ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur
entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl
verpflichtet.
9. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber dem
Unternehmer nicht oder nicht pünktlich, und / oder wirkt er in
unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstände ein, so kann der Unternehmer
unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung
des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine
dem Besteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte
angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Besteller
den Vertrag erfüllt, so hat der Unternehmer die Gegenstände
zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für
Abzahlungsgeschäfte, die den BGB-Vorschriften zum
Verbraucherkredit unterliegen.
10. Wenn der Besteller sich in finanziellen Schwierigkeiten
befindet, insbesondere die Gefahr einer Insolvenz besteht, ist
er verpflichtet, dies dem Unternehmer unverzüglich in Textform
anzuzeigen. Zugleich ist der Besteller verpflichtet, eine etwaige
Abtretung von Forderungen gemäß § 7 Abs. 3 an den
Unternehmer gegenüber seinem Kunden offenzulegen.
§ 7 Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen
Unternehmer und Besteller nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt
werden die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien
entspricht. Das Gleiche gilt, wenn eine Regelungslücke
vorliegen sollte.
§ 8 Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die genannten
Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der
Regelung des CISG.
§ 9 Verbraucherstreitbeilegung
Ist der Besteller ein Verbraucher, so gilt Folgendes:
Der Unternehmer weist darauf hin, dass er weder verpflichtet
noch bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.